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09.11. 18:42

Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Nelson GmbH


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EQS-WpÜG: Nelson GmbH / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter:
Nelson GmbH

09.11.2022 / 18:42 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein
Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für die Aktien der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

Mit Bescheid vom 19.10.2022 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch "BaFin") auf Antrag vom
09.08.2022 die

Nelson GmbH

(nachfolgend "Antragstellerin")

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum Poolvertrag in der
Fassung vom 26.08.2022 gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen
befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch "VERBIO" oder "Zielgesellschaft")
zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG für den Fall,
dass sie infolge des Wirksamwerdens des Kauf- und Übertragungsvertrags
vom 08.08.2022 und dem damit verbundenen Beitritt zum Poolvertrag in der
Fassung vom 26.08.2022 die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2
WpÜG überschreiten und die mittelbare Kontrolle an der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG, Zörbig, erlangen sollte, von der Pflicht nach § 35 Abs. 1
S. 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG,
Zörbig, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln
und nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids
bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass

a. Die Antragstellerin nicht bis zum 31.12.2022 infolge des Wirksamwerdens
des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 08.08.2022 unmittelbares Eigentum
an 5.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig,
erlangt und/oder

b. Der Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022 im Hinblick auf
Abstimmungen über und für das Stimmverhalten bezüglich Stimmrechte aus
Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, dergestalt
abgeändert oder in sonstiger Weise bewirkt wird, dass die
Antragstellerin Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ausübung von
Stimmrechten nehmen kann, oder

c. Die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG, Zörbig, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30
WpÜG zugerechneter Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte,
die ihr aufgrund des Poolvertrags in der Fassung vom 26.08.2022
zuzurechnen sind) auf mindestens 30 % erhöht.

3. Die Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids ergeht zudem
unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):

a. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug des Kauf- und
Übertragungsvertrags sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb
von 5.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig,
unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15.01.2023, nachzuweisen.

b. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2
des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich
mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung gemäß § 37
Abs. 1 Var. 5 WpÜG ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu
entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt:

Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, mit Sitz in Zörbig
(die "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in
63.397.913 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die
Stückaktien der VERBIO sind unter der ISIN DE000A0JL9W6 zum Handel am
regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz
in Zörbig. Alleingesellschafterin ist Frau Daniela Sauter. Die
Antragstellerin hält zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Stückaktien der
Zielgesellschaft.

Die Altaktionäre der Zielgesellschaft und teilweise deren Familienmitglieder
(die "Poolmitglieder") haben zum Zwecke der einheitlichen Ausübung von
Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses der Poolmitglieder auf die
Geschicke der Zielgesellschaft sowie der erbschaftssteuerlichen Begünstigung
eine Poolvereinbarung (die "Poolvereinbarung") geschlossen.

Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen und besteht
seitdem, in zuletzt am 26.08.2022 geänderter Fassung, ununterbrochen fort.

Zwischen Daniela Sauter und zwei weiteren Poolmitgliedern besteht darüber
hinaus ein am 05.04.2019 abgeschlossener Unterpoolvertrag. Zweck des
Unterpoolvertrags ist die einheitliche Ausübung des Stimmrechts der
Mitglieder des Unterpools in Versammlungen der Poolmitglieder der
Poolvereinbarung. Bei Verfügungen über in der Poolvereinbarung gebundener
Stückaktien hat jedes Mitglied des Unterpools sicherzustellen, dass der
Erwerber der gebundenen Stückaktien auch der Unterpoolvereinbarung beitritt.
Die dem Unterpool zuzurechnenden Stückaktien belaufen sich auf insgesamt
43,79 % des Grundkapitals und der Stimmrechte bzw. 63,66 % der in der
Poolvereinbarung gebundenen Stückaktien.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.08.2022 haben Frau Daniela Sauter
als Verkäuferin und die Antragstellerin als Käuferin die Übertragung von
5.000 Stückaktien (entsprechend ca. 0.01 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) vereinbart. Der Kauf- und Übertragungsvertrag steht unter der
aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Befreiung von den Verpflichtungen
des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG.

Die Antragstellerin erklärte mit Kauf- und Übertragungsvertrag, dass sie
beabsichtige der Poolvereinbarung beizutreten. Der Poolvereinbarung, in
zuletzt geänderter Fassung vom 26.08.2022, ist die Antragstellerin
aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des Kauf- und
Übertragungsvertrages beigetreten.

Dem Beitritt des Antragstellers zur Poolvereinbarung sowie der Übertragung
von 5.000 Stückaktien der Zielgesellschaft haben die bisherigen
Poolmitglieder zugestimmt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.09.2022 haben die Mitglieder des
Unterpools unwiderruflich beschlossen, dass die Antragstellerin der
Unterpoolvereinbarung nicht beitreten soll.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 68,70 % des Grundkapitals
mittels der Poolvereinbarung gebunden.

B. Rechtliche Erwägungen:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin:

Infolge des Wirksamwerdens der Übertragung von 5.000 Stückaktien der
Zielgesellschaft unter dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.08.2022 und
dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung wird die Antragstellerin
mittelbar Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG
erlangen.

Mit Wirksamwerden der Übertragung von 5.000 Stückaktien und dem damit
verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung werden der Antragstellerin ab
diesem Zeitpunkt Stimmrechte entsprechend 68,78 % des Grundkapitals, die von
den Poolmitgliedern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet. In Verbindung mit den künftig von der Antragstellerin insgesamt
unmittelbar gehaltenen Stückaktien, stehen der Antragstellerin dann
insgesamt 68,79 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.

2. Befreiungsgrund:

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG sind
erfüllt.

Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle im Sinne
einer Einflussnahme auf die Zielgesellschaft rechtfertigt es, (auch) unter
Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S.
1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist ausgeschlossen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle über
die Zielgesellschaft ausüben kann. Die Antragstellerin kann im Rahmen der
Poolvereinbarung weder Einfluss auf die Zielgesellschaft noch im
kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus Stückaktien
der Zielgesellschaft nehmen.

3. Interessensabwägung:

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der
Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers
deutlich.

Die Kontrollerlangung der Antragstellerin bietet den außenstehenden
Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztendlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach
wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die
außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit
ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 68,79 % der Stimmrechte ausgesetzt.
Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S.
1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt
nicht vor.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36
Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im
Ermessen der BaFin.

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Sprache: Deutsch
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),
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Ende der Mitteilung EQS News-Service
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